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   VGH Bayern, 18.05.2012 - 11 CS 12.420   

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VGH Bayern, 18.05.2012 - 11 CS 12.420 (https://dejure.org/2012,14809)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18.05.2012 - 11 CS 12.420 (https://dejure.org/2012,14809)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18. Mai 2012 - 11 CS 12.420 (https://dejure.org/2012,14809)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Cannabiskonsum; Entzug der deutschen FahrerlaubnisErwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis mit Eintragung eines in Tschechien liegenden Wohnortes in den zugehörigen Führerschein;Anforderungen an den Gegenbeweis für Wohnsitzvoraussetzung;Nachweis der Eigenschaft als ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 26.04.2012 - C-419/10

    Hofmann - Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus VGH Bayern, 18.05.2012 - 11 CS 12.420
    Im Urteil vom 26. April 2012 (Hofmann, C-419/10) hat der Gerichtshof im Gegenteil nicht nur die Befugnis, sondern sogar die Verpflichtung der Gerichte des Aufnahmemitgliedstaates postuliert, zu prüfen, ob der Inhaber einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis zur Zeit des Erwerbs seines Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat hatte.

    Der Senat hat in Reaktion auf das Urteil des EuGH vom 26. April 2012 (a.a.O.) im Beschluss vom 3. Mai 2012 Az. 11 CS 11.2795 ausgeführt:.

    "Der Umstand, dass in dem von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ein im Hoheitsgebiet dieses Landes liegender Ort eingetragen ist, macht, wie aus der Randnummer 90 des Urteils vom 26. April 2012 (a.a.O.) erschlossen werden muss, eine solche Prüfung nicht entbehrlich.

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte im Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 16. August 2010 (ZfS 2010, 536/537), auf den hin das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. April 2012 (a.a.O.) erging, ausdrücklich festgehalten, dass im Führerschein des Klägers jenes Rechtsstreits ein in Tschechien liegender Ort eingetragen war.

    Grundlagen der vorzunehmenden Prüfung haben ausweislich der Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in der Randnummer 90 des Urteils vom 26. April 2012 (a.a.O.) die in der Randnummer 48 der gleichen Entscheidung erwähnten Erkenntnisquellen zu sein.

    Näheren Aufschluss über das Verhältnis zwischen den Informationen, die sich unmittelbar aus dem Führerschein ergeben oder sonst vom Ausstellermitgliedstaat stammen, und den Umständen, die dem nationalen Gericht in dem vor ihm anhängigen Verfahren zusätzlich bekannt geworden sind, erlaubt Satz 1 der Randnummer 75 des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 1. März 2012 (a.a.O.), auf die in der Randnummer 90 der Entscheidung vom 26. April 2012 (a.a.O.) ausdrücklich Bezug genommen wurde.

  • EuGH, 01.03.2012 - C-467/10

    Die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen Führerschein auszustellen, kann die

    Auszug aus VGH Bayern, 18.05.2012 - 11 CS 12.420
    Bereits im Beschluss vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08, NJW 2010, 217/219, RdNr. 58) hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, dass der Aufnahmemitgliedstaat in diesem Zusammenhang nicht auf jene Informationen beschränkt ist, die der Ausstellermitgliedstaat in den Führerschein aufnimmt oder sonst von sich aus zur Verfügung stellt; die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaates sind vielmehr berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen (ebenso EuGH vom 1.3.2012, Akyüz, C-467/10, RdNr. 72).

    In Wahrnehmung ihrer Befugnis und ihrer Verpflichtung, die vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen erforderlichenfalls daraufhin zu bewerten und zu beurteilen, ob sie "unbestreitbar" sind und ob sie belegen, dass der Inhaber des streitgegenständlichen Führerscheins im Zeitpunkt der Erteilung der diesem Dokument zugrunde liegenden Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte (vgl. zu dieser doppelten Prüfungspflicht der nationalen Gerichte EuGH vom 1.3.2012, a.a.O., RdNr. 74), kann insbesondere der etwaige Umstand berücksichtigt werden, dass die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen darauf "hinweisen", dass sich der Inhaber dieses Führerscheins im Gebiet des Ausstellermitgliedstaates nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (EuGH vom 1.3.2012, a.a.O., RdNr. 75, Satz 2).

  • EuGH, 19.05.2011 - C-184/10

    Grasser

    Auszug aus VGH Bayern, 18.05.2012 - 11 CS 12.420
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vom 19.5.2011 Az. C 184/10 - Rechtssache Grasser) ist ein Mitgliedstaat berechtigt, die Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis unter der Geltung der Richtlinie 91/439/EWG nicht anzuerkennen, wenn sich aus dem Führerschein selbst oder aus anderen, vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen ergibt, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte.
  • EuGH, 09.07.2009 - C-445/08

    Wierer - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Führerschein - Richtlinie

    Auszug aus VGH Bayern, 18.05.2012 - 11 CS 12.420
    Bereits im Beschluss vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08, NJW 2010, 217/219, RdNr. 58) hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, dass der Aufnahmemitgliedstaat in diesem Zusammenhang nicht auf jene Informationen beschränkt ist, die der Ausstellermitgliedstaat in den Führerschein aufnimmt oder sonst von sich aus zur Verfügung stellt; die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaates sind vielmehr berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen (ebenso EuGH vom 1.3.2012, Akyüz, C-467/10, RdNr. 72).
  • VGH Bayern, 16.08.2010 - 11 B 10.1030

    Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof - Voraussetzungen für

    Auszug aus VGH Bayern, 18.05.2012 - 11 CS 12.420
    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte im Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 16. August 2010 (ZfS 2010, 536/537), auf den hin das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. April 2012 (a.a.O.) erging, ausdrücklich festgehalten, dass im Führerschein des Klägers jenes Rechtsstreits ein in Tschechien liegender Ort eingetragen war.
  • VGH Bayern, 03.05.2012 - 11 CS 11.2795

    Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis nach dem 18. Januar 2009

    Auszug aus VGH Bayern, 18.05.2012 - 11 CS 12.420
    Der Senat hat in Reaktion auf das Urteil des EuGH vom 26. April 2012 (a.a.O.) im Beschluss vom 3. Mai 2012 Az. 11 CS 11.2795 ausgeführt:.
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